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Ohne Fachbegriffe geht’s nicht

Direktvermarktung

Das EEG erlaubt Anlagenbetreibern, ihren Strom auf drei verschiedenen Wegen zu verkaufen.

1. An der Strombörse zum Marktpreis:
Förderungen oder Bezuschussungen entfallen dabei – ein Grund, dass dieser Weg nur in Ausnahmefällen genommen wird.

2. Außerhalb der Börse, über Großabnehmer und -händler:
Interessant vor allem für Anlagen mit niedriger EEG-Vergütung, denn die Abnehmer zahlen in der Regel etwas mehr. Der Grund: Das „Grünstromprivileg“ ersparte ihnen die EEG-Umlage, wenn sie einen festgelegten Mix einkaufen. Seit der Gesetzesänderung 2012 ist diese Rechnung allerdings kaum noch lukrativ und mit dem EEG 2014 wurde das Grünstromprivileg gänzlich gestrichen.

3. Direktvermarktung im Marktprämienmodell:
Eine Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem energieträgerspezifischen Marktpreis und der vorherigen fixen EEG-Einspeisevergütung (heute: anzulegender Wert) aus. Zu Spitzenzeiten (und Spitzenpreisen) werden dabei sogar höhere Gewinne erzielt. Anlagen, welche vor 2016 in Betrieb genommen wurden, fallen in den EEG-Bestandsschutz und dürfen monatlich zwischen den Modellen Direktvermarktung (DV) und EEG-Vergütung wechseln. Neuere Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW müssen ihren Strom direkt vermarkten und die Fernsteuerbarkeit der Anlagen nachweisen. Eine Ausnahme bilden die Biogasanlagen mit einer installierten Leistung über 750 kW, welche ihren Strom bereits seit 2012 direkt vermarkten müssen.

Daneben gibt es einige gesetzliche Privilegien:

  • EEG-Bestandsschutz bei monatlich möglichem Wechsel des Modells (DV oder EEG-Einspeisevergütung)
  • Flexibilitätsprämie, Managementprämie und weitere Boni
  • Partizipation am Regelenergiemarkt um zusätzliche Gewinne zu erzielen
  • Regionale Direktvermarktung an Abnehmer in räumlicher Nähe

Für den Biogasanlagenbetreiber bedeutet die Umstellung auf die Direktvermarktung keinen nennenswerten Aufwand, außer dass er je nach gewähltem Modell zwei Abrechnungen bekommt – eine vom Netzbetreiber und eine vom Vermarkter. Diese bieten übrigens fast immer eine Zahlungsabsicherung in Form einer Bürgschaft, womit das Risiko eines Zahlungsausfalls nicht existent ist.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die Direktvermarktung kein neuer Prozess für die Energiewirtschaft ist. In Deutschland gilt, dass keine Einspeisung in das Stromnetz zulässig ist, die nicht von einem Händler aufgenommen wird. Im Bereich der erneuerbaren Energien wurde durch die Gesetzgebung zur Grünstromeinspeisung bereits vor dem ersten EEG eine Sonderlösung für Ökostrom geschaffen, die seit der Einführung der Direktvermarktung mit dem EEG 2012 nun wieder den Standardprozess darstellt. 

Synonyme: Regionale Direktvermarktung, Direktvermarktung

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