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Ohne Fachbegriffe geht’s nicht

EEG-Umlage

Mit der EEG-Umlage werden die Kosten der Förderung regenerativer Energien auf die Letztverbraucher verteilt und zum Bestandteil des Strompreises. Das EEG bestimmt, dass Ökostrom

a) garantiert abgenommen und
b) für 20 Jahre mit einem festgelegten Preis vergütet wird.

An der Strombörse bringt der Grünstrom in der Regel weniger als dem Erzeuger zugesichert ist, daher wird die Differenz aus der EEG-Umlage finanziert. Eingesammelt wird diese Umlage über die Stromrechnung des Letztverbrauchers und dann in einer Art Umlagetopf gesammelt.

Die EEG-Umlage hat sich seit 2012 nahezu verdoppelt, während die Börsenpreise im gleichen Zeitraum durch den Merit-Order-Effekt sukzessive von ehemals durchschnittlichen ca. 8 ct/kWh auf heute 4 ct/kWh gefallen sind.

EEG-Umlage 2012: 3,592 ct/kWh
EEG-Umlage 2013: 5,277 ct/kWh
EEG-Umlage 2014: 6,240 ct/kWh
EEG-Umlage 2015: 6,170 ct/kWh
EEG-Umlage 2016: 6,354 ct/kWh
EEG-Umlage 2017: 6,880 ct/kWh
EEG-Umlage 2018: 6,792 ct/kWh

Neben der EEG-Umlage gibt es Stand 2017 folgende weitere gesetzliche Stromnebenkosten:

Netzentgelte: abhängig von Netzgebiet und Netzebene.
Stromsteuer: 2,050 ct/kWh
Konzessionsabgabe: 0,110 ct/kWh
KWKG-Aufschlag: 0,438 ct/kWh
§18 AbLaV: 0,006 ct/kWh

§19 StromNEV-Umlage:

  • Bis 1.000.000 kWh: 0,388 ct/kWh
  • Über 1.000.000 kWh: 0,050 ct/kWh
  • Härtefall prod. Gewerbe: 0,025 ct/kWh


Offshore Haftungsumlage:

  • Bis 1.000.000 kWh: -0,028 ct/kWh
  • Über 1.000.000 kWh: 0,038 ct/kWh
  • Härtefall prod. Gewerbe: 0,025 ct/kWh

Synonyme: Erneuerbare Energien Gesetz, EEG-Vergütung, EEG-Vergütungsmodell, EEG-Bestandsschutz, EEG

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