Ein Kernstück der EEG-Reform ist die Marktintegration der erneuerbaren Energien: Produzenten sollen ihren Strom vermehrt selbst verkaufen und diesen nicht mehr über das EEG vermarkten.
Ursprünglich wurde für Grünstrom eine Vergütung garantiert: Die Netzbetreiber (ÜNB) kauften den erzeugten Strom zu einem festen Preis und verkauften ihn an der Börse. Der Börsenpreis war für den Erzeuger dabei nicht relevant. Seit dem EEG 2014 sollen die Erzeuger markt- und damit preisorientierter arbeiten, um ihren Strom bedarfsgerecht zu erzeugen und zur Verfügung zu stellen.
Betroffen sind von dieser Politik zunächst nur die größeren EE-Anlagen, jedoch werden die Bagatellgrenzen für alle Neuanlagen jährlich gesenkt:
- 01.08.2014: ab einer Leistung von 500 kW
- 01.01.2016: ab einer Leistung von 250 kW
- 01.01.2017: ab einer Leistung von 100 kW
Für Biogasanlagen ab 100 kW, die 2017 ans Netz gegangen sind, wird die Direktvermarktung dementsprechend zur Pflicht. Um weiterhin von der Marktprämie profitieren zu können, müssen die Anlagen fernsteuerbar sein – seit dem 01.04.2015 gilt dies auch für Altanlagen.