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Anschreiben: Datenbereitstellung für ein gemeinsames Netzmodell

Vielleicht habt Ihr in den letzten Tagen von Eurem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ein Anschreiben mit dem oben stehenden Betreff bekommen. In dem Anschreiben wird auf nur einer Seite mit Abkürzungen und Verordnungen um sich geworfen, dass einem schwindelig werden kann.

Zu Beginn des Anschreibens steht dort recht hölzern bürokratisch: „[…] hiermit informieren wir Sie über Ihre Einbeziehung in den Prozess für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement der deutschen Übertragungsnetzbetreiber auf Basis der „Generation and Load Data Provision Methodology“ (GDLPM).“ „Betrifft es mich? Und wenn ja, was soll ich tun?“, werden sich viele von den angeschriebenen Anlagenbetreibern fragen.
Wir wollen hier mit ein paar kurzen Zeilen etwas Licht in das noch vorherrschende Dunkel bringen. Vorab: Ja, es betrifft Euch, wenn Eure Anlage am Netzverknüpfungspunkt eine größere Nennleistung als 10 MW hat und direktvermarktet wird und ja, Ihr müsst etwas tun – aber das meiste davon nehmen wir Euch ab.
Aber von vorne: Der Strommarkt stellt sich auf die Integration der Erneuerbaren Energien ein, dies nicht nur in Deutschland, sondern im gesamten vernetzten europäischen Energiebinnenmarkt. Für die Stabilität der Netze und deren Sicherheit ist es zwingend erforderlich, dass die Übertragungsnetzbetreiber über die erforderlichen Daten verfügen, wer, wann in ihre Netze einspeist und ebenso, wer, wann Strom aus den Netzen verbraucht.
Mit diesen Daten können die Übertragungsnetzbetreiber ihre Netzkapazitäten planen und ausreichend Reserven vorhalten, falls notwendig. In der Vergangenheit war das – im Vergleich zu den heute zu tausend existierend dezentralen Erzeugungseinheiten – relativ einfach. Es gibt einen Kraftwerkseinsatzplan für Kohle-, Gas- oder Atomkraftwerke und die ÜNB wissen, was in den nächsten Tagen an Strom in ihre Netze eingespeist wird. Die Erneuerbaren Energien machen das ganze etwas komplizierter.
Zum einen erzeugen die EEG-Anlagen ihren Strom nicht, wie bei den konventionellen Kraftwerken üblich, linear und zum anderen speisen sie den Strom meistens nicht mehr in die Hoch- und Höchstspannungsnetze ein, sondern in die Verteilernetze. Dazu kommen vermehrt marktgetriebene Abschaltungen von EEG-Anlagen, z.B. wenn der Börsenpreis für den vermarkteten Strom negativ ist. Es fehlt den ÜNB somit zunehmend an verlässlichen Daten über die eingespeisten Energiemengen, um ihre Netzkapazitäten planen zu können. Die ÜNB müssen also in die Lage versetzt werden, an die relevanten Daten zur Berechnung ihrer Netzkapazitäten zu gelangen. Um dies für den Energiebinnenmarkt gesamt zu regeln, hat die Europäische Kommission die angesprochene Verordnung erlassen.
Mit dem Strommarktgesetz vom 26. Juli 2016 hat der deutsche Gesetzgeber den ÜNB mit dem geänderten § 12 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) schon eine weitreichende rechtliche Grundlage zur Erhebung von Daten an die Hand gegeben. Nun müssen die Verordnung im Einklang mit dem EnWG umgesetzt werden, und zwar bis zum 11. Januar 2018.
Die ÜNB gehen bei der Berechnung ihren Prognosen von einer vernachlässigbaren Größe der Einspeiseleistungen von 10 MW aus, so dass nur Anlagenbetreiber von Anlagen größer oder gleich einer Nennleistung von 10 MW für die Meldung der Daten herangezogen werden. Für die Kapazitätsberechnung der Netze sind zum einen die „Stammdaten“ sowie die „Planungsdaten“ der jeweiligen Anlage zu melden. Die „Stammdaten“ sollen über das Anlagenregister übermittelt werden und bräuchten somit nicht gemeldet werden.
Die „Planungsdaten“ müssten von den Anlagenbetreibern erhoben werden. Da die Anlagenbetreiber aber in der Regel ihre Strommengen über einen Direktvermarkter verkaufen und somit nicht im Besitz der Prognosedaten sind, könnte diese Pflicht nur der Direktvermarkter übernehmen, also Nordgröön für Euch.

Am Ende des Integrationsprozesses der EU-Verordnung soll es so sein, dass die ÜNB über genügend Daten verfügen, um den Einsatz der teuren Reservekraftwerke zu planen und auf ein Minimum zu halten. Das hält im Ergebnis die Ausgleichsenergiepreise gering und kommt zuletzt Euch wieder zugute, entweder direkt über unser Partnermodell oder indirekt über unsere Festpreistarife.

Wie geht es weiter? Derzeit befindet sich das Regelwerk, wie, wer, was und wann zu melden hat, in der Abstimmung. Hierzu hat der Konsultationsprozess begonnen und wird im April abgeschlossen werden. Nordgröön beteiligt sich für Euch an diesem Prozess und wird Euch umgehend informieren.

 

Frank Sauvigny Nordgröön Recht/Regulierung

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